Datenschutzerklärung Einwohnermeldeamt

Erweiterte Auskunft der Meldebehörde bzgl. der Datenweitergabe und Ihrem Widerspruchsrecht

Diese Erklärung ist die Ergänzung zur Datenschutzerklärung des Einwohnermeldewesens. Die Meldebehörde muss oder darf an unterschiedliche Stellen Daten weitergeben. In bestimmen Fällen können Sie der Weitergabe widersprechen. Jedem Bereich kann getrennt widersprochen werden. Der Widerspruch muss schriftlich (postalisch) direkt an die Verwaltung erfolgen. Der Widerspruch wirkt sich auch auf die Folgejahre somit dauerhaft aus, es sei denn, Sie nehmen den Widerruf zurück.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche Daten an welche Stellen weitergeben werden und welcher Weitergabe Sie widersprechen können. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzerklärungen auf der Homepage bzw. direkt im Rathaus.


1. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift.

2. Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Nach § 42 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften – auf Antrag oder auch regelmäßig – bestimmte in § 42 Abs. 1 BMG aufgelistete Meldedaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen ebenfalls folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, frühere Namen 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie 7. Sterbedatum.

3. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. 

4. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Anschrift sowie
  5. Datum und Art des Jubiläums.

5. Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

6. Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

7. Übermittlung von Daten an das Staatsministerium aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen

Die Meldebehörde übermittelt nach § 9 MVO dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 1. Dezember 1997 (GABl. 1998 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister: 1. Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), 3. Doktorgrad, 4. Geschlecht, 5. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, 6. Datum und Art des Jubiläums.

8. Übermittlung von Daten an die Landesrundfunkanstalten zum Einzug der Rundfunkgebühren

Die Meldebehörden übermittelt gemäß § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. § 13 MVO oder § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Daten an die Landesrundfunkanstalten. Nach § 13 Abs. 1 MVO werden folgende Daten im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes übermittelt: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und derzeitige und frühere Anschriften.

9. Übermittlung von Daten an die zuständige Behörde für die Erstellung eines Mietspiegels

Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 des Art. 238 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) übermitteln die Meldebehörden der für die Erstellung eines Mietspiegels zuständigen Behörde auf Ersuchen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten aller volljährigen Personen. Folgende Daten werden übermittelt: Familienname, Vorname, Anschrift, Einzugsdaten sowie Name und Anschrift der Wohnungsgebenden.

10. Übermittlung von Daten an die zuständige Behörde für die Einladung zu einem Mammographie-Screening

Gem. § 12 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung – MVO) dürfen die Meldebehörden Daten von Frauen der entsprechenden Altersgruppe an die sog. Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammografie-Screenings übermitteln.


Für die Punkte 1 – 7 bestehen folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

Zu 1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 58c Soldatengesetz (SG) i. V. m. § 36 BMG übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die im nächsten Jahr volljährig werden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften. Der Übermittlung zu dem hier genannten Zweck kann gem. § 36 Abs. 2 BMG widersprochen werden. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

Zu 2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 und 3 BMG widersprechen zu können. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Zu 3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Zu 4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.

Zu 5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Zu 6. Widerspruch gegen die Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG zu widersprechen. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen; § 50 Abs. 5 BMG findet entsprechend Anwendung. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Bei einem Widerspruch erfolgt keine Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Zu 7. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Staatsministerium aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung an das Staatsministeriumnach § 9 MVO zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


Stand: 24. Oktober 2025 – Version 1